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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Verkaufsbedingungen der NEUDEL Kartonagen & Schachteln GmbH
Stand: 01.10.2018
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1. Geltung der Verkaufsbedingungen
- 1.1 Für alle von uns mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichem Sondervermögen
(im folgenden „Käufer“ genannt) geschlossenen Verträge gelten ausschließlich unsere nachstehenden Verkaufsbedingungen,
Geschäftsbedingungen des Käufers gelten insgesamt nicht, es sei denn, wir haben der Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Das gilt auch für Klauseln in den Geschäftsbedingungen des Käufers, die unseren Bedingungen nicht entgegenstehen.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn wir in Kenntnis abweichender Klauseln des Käufers
die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen. - 1.2 Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Käufer.
2. Angebote, Bestellung und Preise
- 2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen oder elektronischen Auftragsbestätigung
oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer zustande. - 2.2 Kosten, die uns durch die Angebotserstellung entstehen, wie z. B. Kosten für Entwicklung, technische Leistungen, Muster und
Korrekturen, sind vom Käufer zu tragen, wenn es nicht zum Auftrag kommt. - 2.3 Mit der Bestellung der Ware gibt der Käufer ein verbindliches Angebot ab. Wir sind berechtigt, dieses Angebot innerhalb von
zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. - 2.4 Wir übernehmen kein Beschaffungsrisiko hinsichtlich der Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten, es sei denn, wir haben die
nicht rechtzeitige oder nicht richtige Selbstbelieferung zu vertreten. - 2.5 Die Preise verstehen sich in Euro zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern nicht ausdrücklich eine andere
Währung vereinbart wird. - 2.6 Alle Preise gelten ab Werk. Transport- und Verpackungskosten werden gesondert in Rechnung gestellt, wenn nicht schriftlich
andere Bedingungen vereinbart sind.
3. Geistiges Eigentum, gewerbliche Schutzrechte, Eigentum an Arbeitsmaterialien
- 3.1 Das geistige Eigentum bzw. gewerbliche Schutzrechte an von uns entwickelten Entwürfen, Vorlagen, Skizzen, Mustern, Filmen
Lithographien, Klischees, Stanzen, Stanzformen, Negativen, Platten, Druckwalzen, Druckplatten, Formgeräten, digitalen Daten,
Druckzylindern etc. (nachfolgend: Arbeitsmaterialien) stehen ausschließlich uns zu. Der Käufer darf diese Arbeitsmaterialien
nicht ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung, in der ein angemessenes Nutzungsentgelt festgelegt wird, nutzen. - 3.2 Der Käufer haftet dafür, dass die von uns nach seinen Arbeitsmaterialien oder sonstigen Vorgaben bzw. Anweisungen hergestellte
Ware keine Rechte Dritter, insbesondere keine geistigen Eigentumsrechte oder gewerblichen Schutzrechte verletzt. Der
Käufer verpflichtet sich hiermit, uns auf erstes Anfordern von jeglichen Ansprüchen freizustellen, die Dritte gegen uns wegen angeblicher
oder tatsächlicher Verletzung geistigen Eigentums und/oder gewerblicher Schutzrechte geltend machen, sofern wir die
Ware nach seinen Arbeitsmaterialien oder sonstigen Vorgaben bzw. Anweisungen hergestellt haben. - 3.3 Arbeitsmaterialien, die zur Herstellung der Ware erforderlich sind und die von uns hergestellt worden sind, bleiben unser Eigentum
auch wenn der Käufer sich finanziell an den Erstellungskosten beteiligt hat. Eine Pflicht zur Herausgabe besteht nicht. - 3.4 Vom Käufer zur Verfügung gestellte Arbeitsmaterialien und Datensätze lagern wir nur auf Risiko des Käufers. Wir haften nur für
die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten. Wir versichern diese Arbeitsmaterialien und Datensätze nur auf ausdrücklichen
Wunsch des Käufers und nur auf seine Kosten. Die Aufbewahrungspflicht erlischt nach 2 Jahren.
4. Lieferung
- 4.1 Liefertermine sind nur verbindlich, wenn wir ausdrücklich schriftlich die Gewähr für deren Einhaltung übernommen haben.
Die Verbindlichkeit gilt nur vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse, die von uns nicht zu vertreten sind. Der Liefertermin gilt als
eingehalten, wenn die Ware so rechtzeitig dem Transportunternehmen ausgehändigt wird, dass unter normalen Umständen mit
einer termingerechten Anlieferung gerechnet werden kann. - 4.2 Wird zwischen den Parteien ein Abruf- bzw. Lieferplan vereinbart, ist dieser für beide Parteien verbindlich. Abweichungen bedürfen
der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. Durch derartige Abweichungen zusätzlich entstehende
Kosten (z. B. Lagerkosten, Finanzierungskosten) oder Materialveränderungen gehen zu Lasten der Partei, die die Abweichung
vom Abruf- bzw. Lieferplan erbeten hat. - 4.3 Wird der Liefertermin von uns nicht eingehalten, ist der Käufer berechtigt und verpflichtet, uns schriftlich eine angemessene
Nachfrist für die Lieferung zu setzen. Die Nachfrist hat in der Regel mindestens 10 Arbeitstage zu betragen. Nach fruchtlosem
Ablauf der Nachfrist kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Bei Dauer- oder Sukzessivlieferverträgen beschränkt sich das
Rücktrittsrecht auf die konkrete Lieferung, es sei denn, eine Fortsetzung des gesamten Vertrages ist für den Käufer nicht mehr
zumutbar. - 4.4 Erfüllungsort für unsere Lieferverpflichtung ist das Produktionswerk Neckarbischofsheim, auch wenn wir auf Wunsch des Käufers
die Versendung der Ware übernehmen. Die Gefahr geht mit der Aufgabe zum Transport auf den Käufer über, soweit nicht
ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Das gilt auch dann, wenn freie oder frachtfreie Lieferung vereinbart ist
und/oder wir den Transport selbst durchführen. Der Käufer trägt die Versandkosten, wenn nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist - 4.5 Soweit keine schriftlichen Vereinbarungen über die Verpackung getroffen wurden, bleibt uns die Auswahl überlassen. Paletten,
Gitterboxen, Deckbretter, Holzverschläge, Wellpappkartons und sonstige von uns zur Verfügung gestellten zur mehrfachen Verwendung
geeignete Verpackungs- und Transportmaterialien verbleiben in unserem Eigentum. Der Käufer hat sie in einwandfreiem
Zustand auf eigene Kosten innerhalb von einer Woche nach Verwendung der darin gelieferten Ware an uns zurückzusenden - 4.6 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird, sind wir zu Teillieferungen berechtigt.
- 4.7 Bei der Herstellung der Ware kann es produktionsbedingt zu Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu +/-10% kommen. Etwaige Mehr- oder Minderlieferungen innerhalb dieser Toleranz stellen eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung dar.
Der Käufer hat den Preis für die tatsächlich gelieferte Menge zu zahlen.
5. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Abtretung
- 5.1 Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Rechnungsbetrag ohne Abzug mit Zugang der Rechnung fällig. Skonto-Abzüge sind nur dann zulässig, wenn diese zuvor ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind. Zahlt der Käufer den Rechnungsbetrag
nicht innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung bzw. dem vereinbarten Zahlungstermin, gerät er auch ohne gesonderte Mahnung in Verzug. Im Falle des Verzuges des Käufers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe, mindestens aber in Höhe von 12% p.a. zu fordern. Die Geltendmachung höherer Verzugsschäden bleibt unberührt.
5.2 Zahlungsanweisungen, Wechsel und Schecks werden nicht an Erfüllungsstatt, sondern nur erfüllungshalber entgegengenommen bei Zahlung mit Zahlungsanweisungen, Wechseln und Schecks tritt Erfüllung erst mit Wertstellung der Bankgutschrift ein. Einzugskosten sowie Bankgebühren für Überweisungen gehen zu Lasten des Käufers. Für rechtzeitige Vorlage übernehmen wir keine Haftung. - 5.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
- 5.4 Werden nach Abschluss des Vertrages eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers oder sonstige Anhaltspunkte bekannt, die die Solvenz des Käufers fraglich erscheinen lassen, sind wir berechtigt, unsere Leistung solange zurückzubehalten, bis der Käufer die Gegenleistung erbracht oder Sicherheit geleistet hat. Erbringt der Käufer in diesem Fall innerhalb einer Frist von einer Woche nach Aufforderung weder die vollständige Gegenleistung noch eine geeignete Sicherheit, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. § 323 BGB findet entsprechende Anwendung. Unser Recht, unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
- 5.5 Die Abtretung von Ansprüchen des Käufers aus der Geschäftsbeziehung ist ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung ausgeschlossen. § 354 a HGB bleibt unberührt.
6. Anbringung von Kennzeichen
Wir sind berechtigt, unsere Firma, unser Firmenlogo oder unsere Kennnummer in angemessener, die Gestaltung der Ware nicht relevant beeinträchtigender Form auf der von uns hergestellten Ware anzubringen.
7. Beschaffenheit der Ware
- 7.1 Eine bestimmte Beschaffenheit der von uns gelieferten Ware ist nur dann geschuldet, wenn wir ausdrücklich schriftlich bestimmte Beschaffenheitsmerkmale zusagen. Sofern der Vertrag keine abweichenden Vereinbarungen enthält, ist die Eignung des Verpackungsmaterials für einen Direktkontakt mit Lebensmitteln nicht geschuldet. Für Beeinträchtigungen der Ware oder des Packgutes, die auf einem Direktkontakt beruhen, übernehmen wir daher ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung keine Haftung.
- 7.2 Die Ware ist hinsichtlich der Verarbeitung vertragsgemäß, wenn sich die Verarbeitungsqualität innerhalb der Toleranzen bewegt, die dem jeweiligen Stand der Technik entspricht.
- 7.3 Von uns zur Verfügung gestellte Muster sind Handmuster, die hinsichtlich Material und Erscheinungsbild der maschinellen Fertigung abweichen können. Für derartige Abweichungen haften wir nicht.
- 7.4 Dem Käufer ist bekannt, dass es bei einer Verarbeitung der Ware nach längerer Lagerung ggf. zu sensorischen Beeinträchtigungen und äußeren Beeinträchtigungen, wie z. B. Farbveränderungen kommen kann. Sofern der Käufer eine
Überschreitung der ursprünglich vereinbarten Abruf- bzw. Liefertermine um mehr als 6 Monate veranlasst, akzeptiert er solche
Alterungserscheinungen als vertragsgemäßen Zustand der Ware.
8. Mängelgewährleistung, Schadensersatz, Rügepflichten
- 8.1 Die gelieferte Ware ist durch den Käufer unverzüglich, in der Regel innerhalb von 3 Werktagen nach deren Erhalt, auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu überprüfen. Sämtliche Mängel sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Kommt der Käufer diesen Pflichten nicht nach, gilt die Ware als vertragsgemäß, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
- 8.2 Erkennbare Minder- oder Mehrmengen und äußerlich erkennbar beschädigte Waren sind bereits auf der Empfangsquittung zu vermerken. Kommt der Käufer dieser Pflicht nicht nach, gilt die Ware insoweit als vertragsgemäß.
- 8.3 Der Käufer ist verpflichtet, die Ware vor der Verwendung im Hinblick auf deren Eignung für den von ihm vorgesehenen Verwendungszweck zu untersuchen. Sämtliche bei diesen Untersuchungen festgestellten Beanstandungspunkte sind uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Kommt der Käufer diesen Pflichten nicht nach, gilt die Ware insoweit als vertragsgemäß.
- 8.4 Der Käufer ist verpflichtet, einen nicht erkennbaren Mangel unverzüglich nach dessen Entdeckung, in der Regel innerhalb von 3 Werktagen, zu rügen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, gilt die Ware als vertragsgemäß.
- 8.5 Beanstandungen und Rügen, die gegenüber Dritten, wie z. B. Handelsvertretern oder Transporteuren, geltend gemacht werden, stellen keine form- und fristgerechten Mängelanzeigen bzw. -rügen uns gegenüber dar.
- 8.6 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
- 8.7 Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser das Vorliegen der Ursache des Mangels bereits zum Zeitpunkt des
Gefahrübergangs nachweist. - 8.8 Für Mängel, die auf einer nicht sachgerechten Lagerung und/oder Verarbeitung der Ware beim Käufer beruhen, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
- 8.9 Für Mängel, die darauf beruhen, dass wir vom Käufer vorgegebene Materialien (wie z. B. Karton, Klebstoffe, Farben oder Lacke) verwenden mussten, tragen wir keine Verantwortung. Gleiches gilt für Mängel, die darauf beruhen, dass der Käufer
uns die Inanspruchnahme bestimmter Dienstleistungen Dritter vorgegeben hat. Der Käufer hat in diesen Fällen vielmehr
selbst sicherzustellen, dass seine Vorgaben die Eignung der Ware für die beabsichtigte Verwendung nicht beeinträchtigen, es
sei denn, dass die Ungeeignetheit der vorgegebenen Materialien oder Dienstleister uns bekannt war und wir dies dem Käufer
verschwiegen haben. - 8.10 Für vom Käufer vorgegebene Texte, Abbildungen, grafische Darstellungen, Strichcodes etc., die wir auf die Formteile aufbringen übernehmen wir keine Verantwortung. Der Käufer trägt insbesondere die Verantwortung dafür, dass dadurch keine Rechte Dritter, wie z. B. gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte, oder gesetzliche oder untergesetzliche Vorschriften verletzt werden.
- 8.11 Von uns ggf. abgegebene Konformitätserklärungen, Beschaffenheitsvereinbarungen oder Spezifikationen stellen keine Garantien dar und begründen keine verschuldensunabhängige Haftung. Sie befreien den Käufer insbesondere auch nicht von seiner Pflicht, die Ware vor Verarbeitung - auch mittels Durchführung entsprechender Analysen - auf ihre Geeignetheit für das jeweilige Packgut zu überprüfen.
- 8.12 Bei rechtzeitiger und berechtigter Beanstandung der Ware sind wir berechtigt, die mangelhafte Ware nach unserer Wahl zurückzunehmen und durch vertragsgemäße Ware zu ersetzen oder die gelieferte Ware – sofern dies möglich und für den Käufer zumutbar ist – nachzubessern.
- 8.13 Erfolgt innerhalb angemessener Frist keine Nachbesserung oder Ersatzlieferung, ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
- 8.14 Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund (einschließlich deliktischer Ansprüche), richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern der Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns, unsere Vertreter oder Er füllungsgehilfen beruht. Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen, sofern keine schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht vorliegt oder wir eine Garantie oder ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht in Fällen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit eines Menschen. Die Haftung aufgrund der Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes bleibt ebenfalls unberührt.
- 8.15 Schadensersatzansprüche des Käufers sind auf den typischen, vorhersehbaren Schaden, äußerstenfalls auf die Höhe des Auf tragswert, begrenzt. Das gilt nicht bei Ansprüchen, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Die Begrenzung gilt ferner nicht für die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen und in Fällen einer Haftung nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
- 8.16 Wird die gelieferte Ware beim Käufer oder bei einem oder mehreren Dritten beanstandet, sind wir unverzüglich zu informieren. Dies gilt auch für den Fall interner Sperrungen, bei Rückrufen oder öffentlichen Warnungen in Bezug auf die von uns gelieferten Waren.
9. Verjährung
- 9.1 Sämtliche Gewährleistungsansprüche des Käufers bei Mängeln der gelieferten Ware (einschließlich Schadensersatzansprüche) verjähren in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB in einer Frist von 1 Jahr. Die Frist beginnt mit der Lieferung der Ware.
- 9.2 Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzungen, die nicht auf Mängeln der gelieferten Ware beruhen (§ 280 BGB) verjähren in einer Frist von 1 Jahr. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach dem Gesetz.
- 9.3 Die Verjährungsregelungen unter Ziffern 9.1 und 9.2 gelten nicht für Fälle des Unternehmerregresses (§§ 478, 479 BGB) sowie für Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen. Sie gelten ferner nicht in Fällen, in denen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorliegt.
10. Eigentumsvorbehalt
- 10.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bereits bestehenden Forderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware bestehenden Nebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) als Vorbehaltsware unser Eigentum. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf.
- 10.2 Wird Vorbehaltsware vom Käufer oder von einem durch ihn beauftragten Dritten zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für uns, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Die neue Sache wird unser Eigentum. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht von uns gelieferter Ware erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehaltsware mit nicht von uns gelieferter Ware gemäß den §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so werden wir Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er uns schon jetzt Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Die in diesem Fall in unserem Eigentum oder Miteigentum stehende Sache gilt ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen.
- 10.3 Der Käufer hat die Vorbehaltsware unentgeltlich zu verwahren und ausreichend auf seine Kosten zu versichern.
- 10.4 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung oder zur Verwendung der Vorbehaltsware im Rahmen seines üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsganges berechtigt. Dies gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die gemäß Ziffer 10.5 im Voraus abgetretenen Forderungen tatsächlich auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug, ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur berechtigt, wenn er seinen Käufer anweist, den Kaufpreis direkt an uns zu bezahlen. Haben wir an der Vorbehaltsware nur Miteigentum, so muss der Käufer seinen Käufer nur anweisen, den Anteil des Kaufpreises direkt an uns zu bezahlen, der dem Rechnungswert der von uns gelieferten Vorbehaltsware entspricht.
- 10.5 Der Käufer tritt hiermit im Voraus sämtliche Forderungen aus Weiterverkäufen der Vorbehaltsware an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Haben wir an der Vorbehaltsware nur Miteigentum, so gilt die in Satz 1 und 2 vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Rechnungswertes der von uns gelieferten Vorbehaltsware.
- 10.6 Der Käufer bleibt zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist bzw. die Einleitung mangels Masse abgelehnt worden ist. Auf Verlangen hat der Käufer uns die Schuldner der abgetretenen Forderungen unter Angabe der Anschrift zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen. Wir sind befugt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
- 10.7 Sofern wir wegen Pflichtverletzungen des Käufers, insbesondere wegen Zahlungsverzugs, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt sind, hat der Käufer die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen nach Erklärung unseres Rücktritts und Aufforderung zur Herausgabe unverzüglich an uns zurückzugeben. Die Kosten für die Rückgabe trägt der Käufer.
- 10.8 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich unter Übergabe aller notwendiger Unterlagen, insbesondere einer Kopie des Zwangsvollstreckungsprotokolls zu unterrichten. Gleichzeitig hat uns der Käufer eine eidesstattliche Versicherung zu übersenden, in der er erklärt, dass es sich bei der der Zwangsvollstreckungsmaßnahme unterliegenden Ware um von uns gelieferte und unter unserem Eigentumsvorbehalt stehende Ware handelt. Die Kosten unserer Intervention gegen die Zwangsvollstreckungsmaßnahme gehen zu Lasten des Käufers, soweit sie nicht von dem Dritten erstattet werden.
- 10.9 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns. Mit Tilgung aller unserer Forderungen gegen den Käufer gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.
11. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, wie Streiks, Aufstand, Aufruhr, Krieg oder irgendwelche andere Gründe, auf die wir keinen Einfluss haben und die die
Erfüllung unserer Vertragspflichten verhindern, befreien uns von unserer Lieferverpflichtung. Wenn die Umstände es erlauben, sind wir
verpflichtet, den Käufer darüber schnellstmöglich schriftlich zu informieren.
12. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
- 12.1 Für diese Verkaufsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts. Dies gilt auch im Falle von grenzüberschreitenden Lieferungen.
- 12.2 Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Sinsheim, sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist.
Oktober 2018